1. Name, Sitz und grundsätze

1.1.    Der Essener Sportbund e.V. (ESPO) ist die unabhängige Gemeinschaft der Essener Sportvereine.

1.2     Der ESPO ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen und hat seinen Sitz in Essen.

1.3    Der ESPO verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der ESPO ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des ESPO dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des ESPO, es sei denn, dass es sich um für sie bestimmte Zuschüsse Dritter handelt oder dass der ESPO damit seine satzungsmäßigen Zwecke erfüllt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des ESPO fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1.4    Der ESPO ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und ethnischer Toleranz. Der ESPO tritt mit seiner Kinder- und Jugendarbeit rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.

1.5    Er ist Mitglied im LandesSportbund NRW und kann Mitglied in anderen Organisationen sein.

2. Zweck

Der ESPO vertritt den Sport und die Interessen seiner Mitglieder in allen Angelegenheiten.

2.2     Er tritt dafür ein,

2.2.1  dass allen im Stadtgebiet ansässigen Sportvereinen und der Essener Bevölkerung die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben,

2.2.2  den Sport in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren unter besonderer Berücksichtigung der immer umfangreicher und gewichtiger werdenden Freizeit.

3. Aufgaben

Die Aufgaben des ESPO erstrecken sich auf die Belange der Mitglieder zur Förderung des Sports in der modernen Gesellschaft, insbesondere Bereiche wie

–          Jugendförderung
–          Sport für alle
–          Breiten- und Leistungssport
–          Durchführung von überfachlichen Kursen
–          Freizeit, Bildung und Erziehung
–          Sport- und Leistungsabzeichen
–          Betreuung von Sportstätten
–          Gesundheit und Sport
–          Öffentlichkeitsarbeit

4. Rechtsgrundlage

4.1     Rechtsgrundlagen des ESPO sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.

4.2     Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Hauptausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Die Jugendordnung bedarf lediglich der Bestätigung.

4.3     Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

5. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

6. Mitgliedschaft

6.1     Ordentliche Mitglieder Mitglied des ESPO können alle Vereine in Essen werden, die einem vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen anerkannten Fachverband als ordentliches Mitglied angehören.

Außerordentliche Mitglieder Mitglied des ESPO können alle Trägervereine und Interessengemeinschaften in Essen werden, die sich zum Betrieb und zur Unterhaltung von Sportinfrastruktureinrichtungen gegründet haben. Über Ausnahmen in begründeten Fällen entscheidet der Hauptausschuss. Die Anmeldung hat schriftlich unter Beifügung der Vereinssatzung zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung steht ihm der Einspruch innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu. Über den Einspruch entscheidet der Hauptausschuss. Lehnt auch der Hauptausschuss die Aufnahme ab, entscheidet über einen weiteren Einspruch die Mitgliederversammlung endgültig.

6.2     Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmetag. Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

7. Ausstritt und Ausschluss

7.1     Der Austritt ist jederzeit möglich und dem ESPO durch Einschreiben mitzuteilen. Die Beitragspflicht besteht weiter bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Der Austritt entbindet den betroffenen Verein nicht von der Begleichung evtl. bestehender Forderungen des ESPO.

7.2     Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Hauptausschuss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Zuvor ist dem auszuschließenden Mitglied die Gelegenheit der Anhörung vor dem Vorstand und auf seinen Wunsch hin auch vor dem Hauptausschuss zu geben.

8. Beiträge

Der ESPO erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Maßgebend für die Berechnung ist die Anzahl der Mitglieder in den Vereinen nach der Bestandserhebung des laufenden Geschäftsjahres.

9. Organe

Die Organe des ESPO sind
–          die Mitgliederversammlung
–          der Hauptausschuss
–          der Vorstand

10. Grundsätze der Tätigkeit

Die Organmitglieder und sonstigen Mitglieder und Mitarbeitenden in den Gremien sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen des § 3 Nummer 26a EStG gewähren.

11. Mitgliederversammlung

11.1   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des ESPO. Sie bestimmt die Richtlinien des ESPO, nimmt Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfenden entgegen, erteilt Entlastungen, beschließt den Haushaltsplan, setzt die Mitgliederbeiträge fest und tätigt die Wahlen des Vorstandes sowie der Kassenprüfenden und entscheidet über Änderungen der Satzung und andere vorliegende Anträge.

11.2   Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder Essener Sportvereine, die sich um den Essener Sport in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des ESPO wählen. Für das Zustandekommen der Wahl ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

11.3   Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Sie bestehen aus den Vertretenden der Vereine und den Mitgliedern des Hauptausschusses.

11.4  Stimmberechtigt sind die Vertretenden der Vereine mit je einer Stimme pro angefangene 500 ihrer Mitglieder sowie die Mitglieder des Hauptausschusses. Eine Übertragung von Stimmen ist ausgeschlossen. Vereine, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem ESPO nicht nachgekommen sind, haben kein Stimmrecht. Über die Entziehung des Stimmrechts entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidung ist der Versammlung bekannt zu geben. Außerordentliche Mitglieder sind mit einer Stimme stimmberechtigt.

11.5   Die Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre innerhalb des zweiten Quartals des Geschäftsjahres zusammen. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform unter Angabe von Ort, Tag und Stunde und unter Bekanntmachung der Tagesordnung vier Wochen vor dem Versammlungstermin. Eine um die eventuell eingegangenen Anträge ergänzte Tagesordnung wird 14 Tage vor der Versammlung versendet.

11.6  Anträge müssen 21 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich auf der Geschäftsstelle des ESPO eingegangen sein.

11.7   Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des ESPO es erfordert oder wenn 10 % der Mitglieder des Hauptausschusses oder 10 % der Mitgliedsvereine dies schriftlich beantragen. Die Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann im Dringlichkeitsfall auf zwei Wochen verkürzt werden. In diesem Fall verkürzt sich auch die Frist für die Stellung von Anträgen auf eine Woche.

11.8   Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die ordnungsgemäße Einberufung ist festzustellen.

11.9  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift wird von der Versammlungsleitung und der/ dem Schriftführenden unterzeichnet.

11.10 Für die Beschlüsse gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen oder Stimmkarte, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

12. HAUPTAUSSCHUSS

12.1   Der Hauptausschuss ist das zweithöchste Gremium des ESPO.

12.2   Er setzt sich zusammen aus
–       den Mitgliedern des Vorstandes  
–       acht Mitgliedern des Vorstandes der Sport Jugend Essen  
–       den Spartenleitenden

12.3    In einer Sparte sind Vereine, Riegen, Abteilungen usw. zusammengeschlossen, die demselben Fachverband des LSB NW angehören. Durch die Sparte sollen die Belange der einzelnen Sportarten in geeigneter Weise beim ESPO geltend gemacht werden.

 12.4   Der Hauptausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand gibt Tagungsort und -zeit sowie Tagesordnung vier Wochen vorher bekannt. Anträge müssen spätestens zwei Wochen vorher schriftlich auf der Geschäftsstelle eingegangen sein. Die Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Hauptausschuss-Sitzung kann im Dringlichkeitsfall auf eine Woche verkürzt werden. In diesem Fall verkürzt sich auch die Frist für die Stellung von Anträgen auf drei Tage.

12.5   Dem Hauptausschuss obliegt es, über Grundsatzfragen zu beraten, Ordnungen des ESPO zu beschließen (Ausnahme: Jugendordnung), den Haushaltsplan zu beraten, über Anträge zu befinden und in den Jahren, in denen keine Mitgliederversammlung stattfindet, den Haushaltsplan zu beschließen. Er setzt Ausschüsse ein und tätigt für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes oder Kassenprüfenden die entsprechenden Nachwahlen.

12.6   Für die Beschlüsse gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen oder Stimmkarte, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

12.7   Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

13. Vorstand

13.1   Der Vorstand setzt sich zusammen aus
–         dem Vorsitzenden
–         zwei stellvertretenden Vorsitzenden
–         dem Vorstandsmitglied für Finanzangelegenheiten
–         sieben Beisitzern und
–         drei Mitgliedern des Vorstandes der Sport Jugend Essen

Ein Mitglied des Vorstands wird durch Beschluss des Vorstands zur/zum Gleichstellungsbeauftragten ernannt.

13.2   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
–        der Vorsitzende
–        die stellvertretenden Vorsitzenden und
–        das Vorstandsmitglied für das Finanzangelegenheiten.
Zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB vertreten gemeinschaftlich den ESPO gerichtlich und außergerichtlich.

13.3  Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses gebunden.

13.4  Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Haben die Kandidat*innen diese Mehrheit nicht erhalten, findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt sind dann die Kandidat*innen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei der Wahl der Beisitzenden sind diejenigen sieben Kandidat*innen gewählt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei Stimmengleichheit findet erforderlichenfalls eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende Los.

14. Sport Jugend Essen

14.1   Die Sport Jugend Essen führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

14.2   Die Zusammensetzung des Vorstandes der Sport Jugend Essen sowie dessen Aufgaben ergeben sich aus der Jugendordnung.

15. Wahlen

15.1   Die Mitglieder des Vorstandes – mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstandes der Sport Jugend Essen – werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar ist, wer Mitglied in einem dem ESPO angeschlossenen Verein ist. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, es sei denn, die Versammlung beschließt mit Mehrheit eine andere Regelung. Stehen für eine Position mehrere Kandidat*innen zur Verfügung, ist in jedem Fall schriftlich und geheim zu wählen.

15.2   Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes überträgt der Vorstand einer anderen Person die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung oder bis zur Nachwahl durch den Hauptausschuss.

15.3   Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.

15.4   Zur Nachprüfung der Kassenführung sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfende und zwei Ersatzleute zu wählen. Bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung scheiden eine Kassenprüfende/ ein Kassenprüfender und ein Ersatz aus. Die Kassenprüfenden und deren Ersatzleute dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl der Ausgeschiedenen ist erst nach Ablauf eines Jahres zulässig.

15.5   Die Mitgliederversammlung kann auf die Wahl von Kassenprüfenden und Ersatzleuten verzichten und statt dessen den Vorstand des Essener Sportbundes beauftragen, ein externen vereidigtes Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Nachprüfung der Kassenführung zu betrauen. Das Ergebnis des Wirtschaftsprüfungsunternehmens ist der Versammlung und in den Jahren ohne Mitgliederversammlung dem Hauptausschuss vorzulegen.

16. Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Anträge hierzu müssen als besondere Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden. Der Vorstand ist ermächtigt, vom Finanzamt oder Amtsgericht/Vereinsregister geforderte gemeinnützig relevante Satzungsänderungen durch Mehrheitsbeschluss im Vorstand vorzunehmen. Die Mitglieder sind unmittelbar nach einer Änderung per Mail und in der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.

17. Auflösung

17.1   Die Auflösung des ESPO kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit aller Mitgliedsvereine beschlossen werden. Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die mit mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung beschließen kann.

17.2   Bei Auflösung oder Aufhebung des ESPO oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des ESPO an die Stadt Essen – Sport- und Bäderbetriebe Essen -, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

Zuletzt geändert in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 21.06.2022

Jochen Sander                                                                 Stefanie Jochem

Kevin Kerber                                                                    Martin Unterschemmann