In der letzten Aktualisierung der CoronaSchVO wurde folgende Änderung, die Kinder und Jugendliche u.a. bei der Ausübung von Vereinssport betrifft, vorgenommen:

„Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen, Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.“

Neu ist , dass hier keine Altersbegrenzung mehr genannt wird! Zuvor galt diese Regelung bis zum Alter von 15 Jahren! (Siehe § 2 Absatz 8)

Die ab dem 17.12.2021 überarbeitete Fassung der CoronaSchVO regelt zudem, dass während der Weihnachtsferien die Schüler*innen als nicht-getestete Personen gelten (da keine Testungen über die Schule stattfinden) und sie im Sinne dieser Verordnung – sofern Sie nicht vollständig geimpft oder genesen sind – ein bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen.

Lesefassung CoronaSchVO